11 die Befragung der Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigten Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf die beschuldigte Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen;