sen). Was die Verwertbarkeit der anlässlich der unter Einschränkung der Parteirechte durchgeführten Einvernahme vom 29. Januar 2025 getätigten Aussagen von D.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese – selbst wenn die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und D.________ gemeinsam geführt werden müssten – nur dann nicht verwertbar wären, wenn keine sachlichen Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts bestanden hätten (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls sich