getrennt führe, bloss vorgeschoben und die Aussagen von D.________ vom 29. Januar 2025 absolut unverwertbar seien, weil er im Rahmen der Wiederholungseinvernahme vom 19. März 2025 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsverfahren ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.