Letzteres wird weiter abzuklären sein. Ebenfalls wird weiter zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben eine (zunehmend) höherrangige Stellung in der Organisation innegehabt und von den Gewinnen profitiert hat. 7.3.4 Soweit die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wieder vorbringt, die Aussagen von D.________ im Rahmen der Einvernahme vom 29. Januar 2025 seien nicht verwertbar, zumal die Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ getrennt führe, bloss vorgeschoben und die Aussagen von D._____