Dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 1. November 2024, vom 15. Januar 2025, vom 19. Februar 2025 und vom 7. März 2025 die Aussagen verweigert hat, ist zwar sein gutes Recht, trägt jedoch auch nicht zu seiner Entlastung bei. Insgesamt bestehen derzeit konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben der Funktion, die er eingesteht (technischer Support) auch die Rolle ausgefüllt hat, die er D.________ zuschreibt (Einkassieren der Gewinne bzw. Geldtransporteur). Letzteres wird weiter abzuklären sein.