Am 29. Januar 2025 wurde D.________, welcher am 1. November 2024 vom Beschwerdeführer als Auftraggeber und denjenigen, der das Geld in den Lokalen abgeholt, mit den Betreibern abgerechnet und zusammen mit «AM.________» von den Gewinnen profitiert hatte, bezeichnet worden war (vgl. dazu E. 7.2.2 hiervor), angehalten und unter Einschränkung der Parteirechte befragt (delegierte Einvernahme von D.________ als beschuldigte Person vom 29. Januar 2025, S. 1). Dabei gab er an, dass er seine früheren Aufgaben im illegalen Glückspiel für «AM.________» nicht mehr habe machen wollen und diese an den Beschwerdeführer weitergegeben habe.