_ keinerlei Belastungen «deponiert». Vielmehr bestätigen seine Aussagen die ihm vorgehaltenen Erkenntnisse, anhand derer deutlich wird, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussagen vom 1. November 2024 sehr wohl in die Geldflüsse und das Aufladen der Guthaben der Gerätebetreiber involviert war. Am 29. Januar 2025 wurde D.________, welcher am 1. November 2024 vom Beschwerdeführer als Auftraggeber und denjenigen, der das Geld in den Lokalen abgeholt, mit den Betreibern abgerechnet und zusammen mit «AM.