Den Aussagen von AJ.________ kann entnommen werden, dass er den anlässlich der Befragung anwesenden Beschwerdeführer erkannt hat. Gestützt auf die ihm vorgehaltenen Kommunikationen mit dem Beschwerdeführer gab AQ.________ an, dass es darum gehe, für Kioskkunden die «AR.________»-Karte aufzufüllen. Mit «AR.________» könne man Fussball oder Casino spielen. Der Beschwerdeführer habe ein «AR.________»- Gerät, er selbst nicht, darum habe er den Beschwerdeführer angerufen. Gleich verhalte es sich bezüglich der Auszahlung von Gewinnen (z.B. CHF 4'000.00). Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass «AR.________» in der Schweiz legal sei.