9 daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (siehe dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AO.________ als beschuldigte Person vom 20. November 2024). AP.________ gab zunächst an, dass es sich um eine Organisation handle und er davon ausgehe, gefährdet zu sein, wenn er Aussagen mache. In der Folge gab er an, die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation nicht zu kennen.