Der Verdacht, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Organisation eine höhere Position bekleidet haben soll, lässt sich mit dem Zwangsmassnahmengericht auch nicht anhand der (von der damaligen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftverlängerungsverfahren KZM 24 2724 eingereichten) Aussagen von G.________, AO.________ und AP.________ relativieren. G.________ sagte zwar aus, er wisse nicht, in welcher Funktion sich der Beschwerdeführer in den Spiellokalen aufgehalten habe, bzw. glaube er nicht, dass der Beschwerdeführer eine übergeordnete Rolle gehabt habe. Später führte er jedoch aus, der Beschwerdeführer habe sicher von dem mit den Terminals I.________/J.________/H._____