So kontaktierte er den Beschwerdeführer jeweils, wenn dieser Guthaben auf die Konten laden oder Zugangsrechte zu Konten erteilen sollte. Gleichzeitig kassierte er auch Guthaben zuhanden des Beschwerdeführers ein (siehe dazu namentlich die Beilagen 2, 3, 4, 9 und 17 zur delegierten parteiöffentlichen Einvernahme von AE.________ vom 13. Dezember 2024). Der Verdacht, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Organisation eine höhere Position bekleidet haben soll, lässt sich mit dem Zwangsmassnahmengericht auch nicht anhand der (von der damaligen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftverlängerungsverfahren KZM 24 2724 eingereichten) Aussagen von G.________, AO.