Dass der Tatverdacht eine gewerbsmässige Begehung mitumfasst, wird mit Blick auf die mit den einzelnen Terminals mutmasslich erzielten Gewinne (siehe dazu a.a.O., S. 6 Z. 187-191, S. 7 Z. 241-244, S. 9 Z. 370- 376 und S. 11 Z. 450-455) zu Recht nicht in Abrede gestellt. 7.3.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht im Verlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 festgehalten hat, konnte die Staatsanwaltschaft seit der Haftanordnung alsdann weitere Argumente liefern, die für den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz sprechen.