Darüber hinaus ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den zahlreichen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Fernmeldeüberwachungen sowie den Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone und Wettterminals (vgl. dazu namentlich die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 S. 6 Z. 215-229, S. 7 Z. 232-252, S. 7 Z. 258-281, S. 8 Z. 284-298, S. 8 Z. 305-335, S. 10 Z. 408-425, S. 10 Z. 435-444, S. 11 Z. 450-455, je mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen). Dass der Tatverdacht eine gewerbsmässige Begehung mitumfasst, wird mit Blick auf die mit den einzelnen Terminals mutmasslich erzielten Gewinne (siehe dazu a.a.