erneute Darstellung des Sachverhalts bzw. erneute Ausführungen aufdrängten, zumal sich der Berichtsrapport vom 16. Oktober 2024 als genügend erweise. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 7.3.1 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz kann vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1 hiervor) verwiesen werden.