6 6.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Gehörsverletzungen zu erblicken. Wie auch aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 7.3 und 7.4) deutlich wird, erweisen sich die der Vorinstanz bislang zur Verfügung gestellten Akten für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags als genügend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt.