Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 25 6 vom 17. Januar 2025 E. 4.2; BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, indem sie mit dem Haftverlängerungsantrag – zusätzlich zu den bereits mit dem Haftantrag vom 16. Oktober 2024 und dem ersten Verlängerungsantrag vom 31. Dezember