224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 25 6 vom 17. Januar 2025 E. 4.2; BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen).