Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestimmungen betreffend Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen.