Diese – und damit auch der konkrete Tatvorwurf – waren den Parteien bereits hinlänglich bekannt, so dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich war. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2025 vom Haftverlängerungsantrag Kenntnis genommen und gegeben sowie mitgeteilt hatte, dass sämtliche Vorakten beigezogen werden. 6.2 Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Verlängerungsantrag vom 2. April 2025 sei nicht mit den erforderlichen Akten untermauert worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art.