Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich zum Haftverlängerungsantrag äussern (vgl. dazu die vorinstanzliche Stellungnahme vom 7. April 2025). In E. 15 und 16 des angefochtenen Entscheids wird zudem hinreichend begründet, weshalb der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Abgesehen davon geht auch bereits aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft zur Genüge hervor, weshalb sie davon ausgeht, dass der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist bzw. sich weiter erhärtet hat.