Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass insbesondere die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, der (schweren) Geldwäscherei, der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der falschen Anschuldigung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen.