4 Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0), der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, macht dazu jedoch kaum einlässliche Aussagen. Namentlich bestreitet er, in einer übergeordneten Rolle illegale Glücksspiele mitorganisiert und sich dabei finanziell bereichert zu haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 9 Z 282-285).