Auf dem Mobiltelefon von G.________ konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte diesem am 28. November 2020 Screenshots der Administratorenoberfläche der Wettterminals I.________ und J.________ zugesandt hatte (EV vom 15. Oktober 2024, al. 215 – 226 inkl. Beilage 2; Beilage). Am gleichen Tag stellte der Beschuldigte dem G.________ Abrechnungen der Terminals I.________ und J.________ per WhatsApp zu (a.a.O. al. 232 – 234). Die Auswertung der sichergestellten Terminals ergab für die Zeit vom 6. November 2020 bis zur Sicherstellung am 20. Dezember 2020 einen erzielten Gewinn von Euro 48'055.56 (a.a.O. al. 241 – 243). G.__