382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Mit Stellungnahme vom 24. April 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie der Haftentlassungseinvernahme von D.________ vom 11. April 2025 ein. Dabei handelt es sich um ein Novum.