Am 22. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 23. April 2025 gab das Zwangsmassnahmengericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und reichte die Haftakten KZM 25 758 inkl. Vorakten KZM 24 2155 und KZM 24 2724 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 24. April 2025 (inkl. Beilage) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.