Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, (schwerer) Geldwäscherei etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 8. April 2025 (KZM 25 758) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 22 403) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Geldspielge- setz, (schwerer) Geldwäscherei, Unterstützung einer kriminellen Organisation und falscher Anschuldigungen. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2024 fest- genommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) KZM 24 2155 vom 18. Oktober 2024 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. Novem- ber 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 15. April 2025 (KZM 24 2724). Mit Entscheid KZM 25 758 vom 8. April 2025 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erneut um drei Monate, d.h. bis 15. Juli 2025 verlängert. Dagegen erhob er, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. April 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte: Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. April 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu Handen des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt aus der Haft zu ent- lassen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Am 22. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 23. April 2025 gab das Zwangs- massnahmengericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und reichte die Haftakten KZM 25 758 inkl. Vorakten KZM 24 2155 und KZM 24 2724 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 24. April 2025 (inkl. Beilage) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfü- gung vom 30. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Schlussbe- merkungen des Beschwerdeführers (inkl. Beilage) vom 29. April 2025 Kenntnis. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf abschliessende Be- merkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Mit Stellungnahme vom 24. April 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie der Haftentlassungseinvernahme von D.________ vom 11. April 2025 ein. Dabei handelt es sich um ein Novum. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals gel- tend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der be- schuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren wurde Gelegenheit gegeben, zum Novum Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Zum Sachverhalt kann vorweg insbesondere auf den Haftantrag der Staatsanwalt- schaft vom 16. Oktober 2024 inkl. Beilagen, insbesondere den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Oktober 2024 (nachfolgend: Berichtsrapport vom 16. Oktober 2024), verwiesen werden. Zum festgestellten Phänomen und den Er- mittlungsergebnissen (Stand: 16. Oktober 2024) geht daraus Folgendes hervor: […] Im Zuge von mehreren Polizeiinterventionen im Jahr 2020 in verschiedenen illegalen Spiellokalen in der Stadt Bern (z.B. am E.________ (Adresse) oder an der F.________ (Adresse)) konnten illegale Wettaktivitäten unter Verwendung von Wettterminals (zumeist Laptops, auf denen entsprechende Soft- warelizenzen installiert waren) festgestellt werden. Es stellte sich heraus, dass die Wettgeräte durch von den Betreibern der Lokale unabhängige Personen in den Lokalitäten platziert wurden. Diese Per- sonen warteten sodann die Geräte per Fernzugriff und bewirtschafteten die Wetteinsätze und Wettge- winne. Gestützt darauf wurden beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen beantragt und bewilligt. Diese Massnahmen bezweckten, die Strukturen ausfindig zu machen, die hinter den festgestellten illegalen Wettaktivitäten steckten. […]. Die durchgeführten Überwachungsmassnahmen und Ermittlungen ermöglichten es, den Beschuldigten als eine der Personen zu identifizieren, die Wettstationen in den besagten Lokalen platziert und bewirt- schaftet hatte und auch über entsprechende Administratorenrechte verfügte. Am 20. Dezember 2020 konnten an der F.________ (Adresse) (Lokalbetreiber: G.________) die Wett- terminals mit der ID-Nummer H.________, I.________ und J.________, betrieben mit O.________- Lizenzen, sichergestellt werden. Auf dem Mobiltelefon von G.________ konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte diesem am 28. November 2020 Screenshots der Administratorenoberfläche der Wettterminals I.________ und J.________ zugesandt hatte (EV vom 15. Oktober 2024, al. 215 – 226 inkl. Beilage 2; Beilage). Am gleichen Tag stellte der Beschuldigte dem G.________ Abrechnungen der Terminals I.________ und J.________ per WhatsApp zu (a.a.O. al. 232 – 234). Die Auswertung der sichergestellten Terminals ergab für die Zeit vom 6. November 2020 bis zur Sicherstellung am 20. De- zember 2020 einen erzielten Gewinn von Euro 48'055.56 (a.a.O. al. 241 – 243). G.________ stellte dem Beschuldigten ab dem 21. September 2020 verschiedentlich TeamViewer-Zu- gangsdaten zu. Am 22. September 2020 sandte er diesem sodann ein Wettticket des Terminals K.________. Dieser Terminal konnte am 10. Dezember 2020 im Lokal am E.________ (Adresse) si- chergestellt werden (a.a.O. al 267 – 281 inkl. Beilage 3). 3 G.________ sandte dem Beschuldigten am 30. September 2020 ab 15:35 Uhr mehrfach TeamViewer Zugangsdaten per WhatsApp zu. In der Folge kam es zu WhatsApp Anrufen zwischen dem Beschul- digten und G.________. Um ca. 17:00 quittierte der Beschuldigte dem G.________: «L.________» bzw. «Diesse üst güt». Am 10. Dezember 2020 wurde der Wettterminal L.________ im Lokal am E.________ (Adresse) sichergestellt. Dessen Auswertung ergab für den 30. September 2020 um ca. 16:50 – ca. 16:58 zwei Fernzugriffe (a.a.O., al. 284 -296, Beilage 4). Der Beschuldigte schickte am 11. April 2023 Bilder von TeamViewer-Zugangsdaten an den Chatpartner «M.________» mit der Rufnummer N.________ (a.a.O., al. 408 – 410, inkl. Beilage). Diese Rufnummer wird nach polizeilichen Erkenntnissen durch P.________ verwendet, der im Jahr 2017 in der Organisa- tion um Q.________ [Fussnote 1: Inhaber der Firma R.________, die im Jahr 2018 156 Lizenzen der Firma O.________ in S.________ (Ort)/A unterhielt, mit denen sie in der Zeit von Januar bis April 2018 einen Gewinn von Euro 1'022'664.00 erzielte. Für die Firma R.________ waren in den Kundendaten bei der Firma O.________ Mailadressen des Beschuldigten hinterlegt (EV vom 15. Oktober 2024, al. 61 – 120)] als Techniker tätig war. Am gleichen Tag um ca. 21:14 Uhr rief der Beschuldigte wegen techni- scher Probleme mit Lizenzen die Hotline der Firma O.________ (Anbieterin von Wettlizenzen in S.________ (Ort)/A und teilte mit, dass bei den Terminals T.________ und V.________ [Fussnote 2: Dabei handelt es sich um zwei von insgesamt 440 Wettlizenzen, die die Firma U.________ mit Sitz in Bulgarien bei der Firma O.________ in S.________ (Ort)/A gelöst hat (EV vom 15. Oktober 2024, al. 302 und 400 f.).] der «Zertifikatsfehler 32» vorliegen würde (a.a.O., al. 310 – 334, inkl. Beilage 5). Am 11. April 2023 nach 22:05 Uhr rief der Beschuldigte wegen der betreffenden Lizenzen erneut dort an: Die T.________ funktioniere immer noch nicht und die Lizenz V.________ wolle er am nächsten Tag auf einen anderen Computer machen (a.a.O., al. 337 – 355 inkl. Beilage 6). Mit dem Terminal T.________ wurde in der Zeit vom 8. April bis 20. Juni 2023 ein Gewinn von Euro 7'859.73 erzielt, mit der Lizenz V.________ zwischen dem 15. April und dem 11. Mai 2023 ein solcher von Euro 5’140.00 (a.a.O., al. 370 – 375). Der Beschuldigte stellte dem Chatpartner «W.________» am 29. März 2023 einen Screenshot der Ad- ministratorenoberfläche des Wettterminals 19766 zu (a.a.O. al. 435 – bis 438, inkl. Beilage). Der be- treffende Terminal kann der X.________ (Unternehmen) zugeordnet werden. Mit dem diesem Terminal wurde gemäss Abrechnung in der Zeit vom 11. März 2023 bis 29. März 2023 ein Wettumsatz von CHF 104'321.60 erzielt. Davon wurden CHF 72'409.11 an Wettgewinnen ausbezahlt, womit ein Gewinn in der Höhe von CHF 31'921.49 resultierte (a.a.O., al. 450 – 454). Der Beschuldigte ist Inhaber der Firmen Y.________ und der Z.________. Die Auswertung der edierten Kontoauszüge dieser Unternehmen ergab, dass in der Zeitspanne von Januar 2022 bis September 2023 insgesamt CHF 512'234.00 an die Firmen «AA.________» in Belgien und «AB.________» in Ita- lien überwiesen wurden. Der Beschuldigte hat dies anlässlich seiner Einvernahmen als Werbeausga- ben deklariert. Angesichts des in der Erfolgsrechnung der Y.________ für das Jahr 2022 ausgewiese- nen Werbeaufwandes von CHF 1'608.05, jedoch auch angesichts der übrigen aus der Erfolgsrechnung ersichtlichen Zahlen, erscheinen die geltend gemachten Werbeausgaben in der Höhe von gut einer halben Million CHF mehr als dubios. Hinzu kommt, dass der Fernsehsender «AC.________» offenbar durch die Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) betrieben wird und die PKK Spendengelder mittels Überwei- sungen an Fernsehstationen ins Ausland transferieren soll und solche Überweisungen oftmals als «Werbeaufwände» deklariert würden (Berichtsrapport vom 16. Oktober 2024; Beilage). 4.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS, der (schweren) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des 4 Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0), der Unterstützung einer krimi- nellen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, macht dazu jedoch kaum einlässliche Aussagen. Namentlich bestreitet er, in einer übergeordneten Rolle illegale Glücksspiele mitorganisiert und sich dabei finanziell bereichert zu haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Ok- tober 2024, S. 9 Z 282-285). Er räumt jedoch implizit und ohne konkreter zu werden ein, bis vor zwei Jahren mit illegalen Glückspielen bzw. Wettaktivitäten zu tun gehabt zu haben (a.a.O., S. 9 Z. 287-289). Sodann bestätigte er sinngemäss, innerhalb ei- nes Jahres durch seine Unternehmen Y.________ und Z.________ angeblich für Werbung insgesamt rund CHF 500'000.00 an ausländische Unternehmen («AA.________» und «AB.________.») überwiesen zu haben (vgl. a.a.O., S. 8 Z. 264-275). 4.3 Wie den Haftverlängerungsanträgen vom 31. Dezember 2024 und vom 1. April 2025 entnommen werden kann, wurden zwischenzeitlich diverse weitere Befragungen mit dem Beschwerdeführer (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerde- führers vom 1. November 2024, vom 15. Januar 2025, vom 19. Februar 2025 und vom 7. März 2025) sowie zahlreichen weiteren Personen (vgl. dazu die delegierten parteiöffentlichen Einvernahmen von AD.________ vom 11. Dezember 2024, AE.________ vom 13. Dezember 2024, AF.________ vom 16. Dezember 2024, AG.________ vom 17. Dezember 2024AH.________ vom 17. Dezember 2024, AI.________ vom 12. Februar 2025, AJ.________ vom 12. Februar 2025, AK.________ vom 23. März 2025 und AL.________ vom 26. März 2025 sowie die delegierte Einvernahme von D.________ vom 29. Januar 2025 bzw. die parteiöffent- liche Einvernahme des Letzteren vom 19. März 2025) gemacht. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass insbesondere die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, der (schweren) Geldwäscherei, der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der falschen Anschuldigung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – eine An- ordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen. 6. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs. 6.1 Soweit er oberinstanzlich erneut rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihre «verstärkte Begründungspflicht» verletzt, da sie im Haftverlängerungsantrag vom 2. April 2025 5 keinen dringenden Tatverdacht mehr präsentiere, sondern dazu nur noch auf ihre vorangehenden Anträge und die diesbezüglichen Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts verweise, ist zunächst daran zu erinnern, dass im Beschwerdeverfah- ren der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und nicht der Antrag der Staats- anwaltschaft das Anfechtungsobjekt darstellt. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich zum Haftverlängerungsantrag äussern (vgl. dazu die vorinstanzliche Stellungnahme vom 7. April 2025). In E. 15 und 16 des angefochtenen Entscheids wird zudem hinreichend begründet, weshalb der drin- gende Tatverdacht zu bejahen ist. Abgesehen davon geht auch bereits aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft zur Genüge hervor, weshalb sie da- von ausgeht, dass der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist bzw. sich weiter erhärtet hat. Dass sie zur Begründung vorab auf ihre vorangehenden Anträge und die diesbezüglichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verweist, ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es im aktuel- len Haftverfahren zu prüfen gilt, ob die Haftvoraussetzungen (noch) gegeben sind. Da die Prüfung einer (erneuten) Haftverlängerung auf dem Haftanordnungsent- scheid und allfälligen vorangehenden Haftverlängerungsentscheiden aufbaut und es sich dabei um eine Fortsetzung handelt, erweist sich das Verweisen auf frühere An- träge (inkl. Beilagen) und die diesbezüglichen Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts grundsätzlich als zulässig. Diese – und damit auch der konkrete Tatvorwurf – waren den Parteien bereits hinlänglich bekannt, so dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich war. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2025 vom Haftverlängerungsantrag Kenntnis genommen und gegeben sowie mitgeteilt hatte, dass sämtliche Vorakten beigezogen werden. 6.2 Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Verlängerungsantrag vom 2. April 2025 sei nicht mit den erforderlichen Akten untermauert worden, kann ihm nicht ge- folgt werden. Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestimmungen betreffend Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlänge- rung der Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht kann sei- nen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vor- gelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht neh- men konnten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 25 6 vom 17. Januar 2025 E. 4.2; BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, indem sie mit dem Haftverlängerungsantrag – zusätzlich zu den bereits mit dem Haftantrag vom 16. Oktober 2024 und dem ersten Verlängerungsantrag vom 31. Dezember 2024 eingereichten Haftakten – die Protokolle der genannten Einvernahmen (E. 4.3) eingereicht hat. Wie erwähnt (E. 6.1), wurde der Verteidigung mit Verfügung 2. April 2025 eine Kopie des Haftverlängerungsantrags zugestellt. In der Stellungnahme vom 7. April 2025 an die Vorinstanz wurde auf die Beilagen zum Haftverlängerungs- antrag Bezug genommen. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht ansatz- weise dargelegt, welche weiteren haftrelevanten Akten die Staatsanwaltschaft hätte einreichen müssen. 6 6.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Gehörsverletzungen zu erblicken. Wie auch aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 7.3 und 7.4) deutlich wird, erweisen sich die der Vorinstanz bislang zur Verfügung gestellten Ak- ten für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags als genügend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. 7. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 7.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkret- heit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 7.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tatverdacht nicht weiter verdichten muss, wenn bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete, belastende Be- weisergebnisse vorgelegen haben. Vielmehr kann es in einem solchen Fall für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersu- chung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. Mithin müssen nicht ständig zusätzliche selbstständige Verdachtsmomente hinzukommen (HUG/SCHEID- EGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.2; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu berück- sichtigen ist auch, wie weit der letztmals gerichtlich geprüfte dringende Tatverdacht 7 zurückliegt und welche Untersuchungsschritte seither erfolgt sind (HUG/SCHEIDEG- GER, a.a.O. N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). Aufgrund der Vorakten wird deutlich, dass sich die Ermittlungen mehrheitlich auf die Stellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz fokussierten (siehe dazu den Haftverlängerungsantrag vom 31. Dezember 2024, den Verlänge- rungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025, den Haftverlängerungsantrag vom 2. April 2025 und den angefochtenen Entscheid). Was den dringenden Tatver- dacht der Geldwäscherei anbelangt, kam die Vorinstanz im Verlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 zum Schluss, dass sich diesbezüglich keine erneute Darstellung des Sachverhalts bzw. erneute Ausführungen aufdrängten, zu- mal sich der Berichtsrapport vom 16. Oktober 2024 als genügend erweise. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 7.3.1 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz kann vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1 hiervor) verwiesen werden. Mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangs- massnahmengericht ergibt sich der dringende Tatverdacht insoweit bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), bestreitet der Be- schwerdeführer zwar, in einer übergeordneten Rolle illegale Glücksspiele mitorgani- siert und sich dabei finanziell bereichert zu haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 9 Z 282-285). Er räumt jedoch – zumindest implizit – ein, bis vor zwei Jahren mit illegalen Glückspielen bzw. Wettaktivitäten zu tun gehabt zu ha- ben (a.a.O., S. 9 Z. 287-289). Darüber hinaus ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den zahlreichen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Fernmeldeüberwachun- gen sowie den Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone und Wettterminals (vgl. dazu namentlich die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 S. 6 Z. 215-229, S. 7 Z. 232-252, S. 7 Z. 258-281, S. 8 Z. 284-298, S. 8 Z. 305-335, S. 10 Z. 408-425, S. 10 Z. 435-444, S. 11 Z. 450-455, je mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen). Dass der Tatverdacht eine gewerbsmässige Be- gehung mitumfasst, wird mit Blick auf die mit den einzelnen Terminals mutmasslich erzielten Gewinne (siehe dazu a.a.O., S. 6 Z. 187-191, S. 7 Z. 241-244, S. 9 Z. 370- 376 und S. 11 Z. 450-455) zu Recht nicht in Abrede gestellt. 7.3.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht im Verlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 festgehalten hat, konnte die Staatsanwaltschaft seit der Haftanord- nung alsdann weitere Argumente liefern, die für den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz sprechen. In einem ers- ten Schritt gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einver- nahme vom 1. November 2024 erneut gewisse Widerhandlungen (Lieferung von Laptops für illegale Sportwetten, Unterstützung bei technischen Sachen) eingestand, wenn er auch versuchte, seinen Tatbeitrag kleinzuhalten. Konkret gab er an, durch Q.________ (nachfolgend auch: «AM.________») involviert worden zu sein. Es handle sich dabei um eine Gegenleistung dafür, dass Q.________ den Onkel des 8 Beschwerdeführers unterstützt habe. Mit dem Geld habe er nichts zu tun gehabt, dies habe D.________ gemacht. Er könne noch mehr sagen, aber dafür benötige er einen «Deal» mit der Staatsanwaltschaft. Er habe nur geholfen und nichts damit ver- dient. Das Geld hätten «AM.________», D.________ und dessen Familie gemacht. Mit der Auszahlung habe er nichts zu tun gehabt, dafür seien «AM.________» und D.________ verantwortlich gewesen. Auch die Abrechnung mit den Lokalbetreibern und die Abholung der Gewinne sei Sache von D.________ gewesen. Er habe ca. zweieinhalb Jahre für «AM.________» und D.________ gearbeitet. Ende 2022 habe er eigentlich damit aufgehört. Bis April 2023 habe er noch Dinge erledigt. Insgesamt macht er geltend, lediglich ausgenutzt worden zu sein (vgl. dazu die delegierte Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 1. November 2024, S. 2-3 Z. 28-110, S. 4 Z. 131-134, Z. 143-151 und Z. 162-166, S. 32 Z. 1656-1668). Aus den Aussagen von AD.________ ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer in einer hierarchisch höheren Stellung arbeitsteilig mit anderen zusammengearbeitet haben soll. So gab AD.________ anlässlich seiner Befragung an, er habe vom Be- schwerdeführer das «System» für Sportwetten (AN.________; Domain und Login) «bekommen». Dieser habe die Punkte (ein Punkt Guthaben entspricht CHF 1) auf- geladen. Er selbst hätte den Wetteinsatz von den Spielern entgegennehmen und an den Beschwerdeführer weiterleiten sollen. Statt die Wetten zu promoten, habe er aber immer nur gespielt. Deshalb schulde er dem Beschwerdeführer Geld. Darüber hinaus gab AD.________ an, dass er Angst habe und jedes Wort, das er nun «raus- lasse» nicht gut für ihn sei (vgl. dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AD.________ als Auskunftsperson vom 13. Dezember 2024, S. 7 Z. 307-330 und S. 8 Z. 337-364). AE.________ verweigerte die Aussage (vgl. dazu die dele- gierte parteiöffentliche Einvernahme von AE.________ als Auskunftsperson vom 13. Dezember 2024). Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geht jedoch aus den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen mit dem Beschwerdeführer hervor, dass er mutmasslich in untergeordneter Funktion für den Beschuldigten gearbeitet und den Kontakt zu Lokalbetreibern, die illegale Wetten angeboten haben, sichergestellt hat. So kontaktierte er den Beschwerdeführer jeweils, wenn dieser Guthaben auf die Konten laden oder Zugangsrechte zu Konten erteilen sollte. Gleichzeitig kassierte er auch Guthaben zuhanden des Beschwerdeführers ein (siehe dazu namentlich die Beilagen 2, 3, 4, 9 und 17 zur delegierten parteiöffentlichen Einvernahme von AE.________ vom 13. Dezember 2024). Der Verdacht, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Organisation eine höhere Position bekleidet haben soll, lässt sich mit dem Zwangsmassnahmengericht auch nicht anhand der (von der damaligen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftverlängerungsverfahren KZM 24 2724 eingereichten) Aussagen von G.________, AO.________ und AP.________ relativieren. G.________ sagte zwar aus, er wisse nicht, in welcher Funktion sich der Beschwerdeführer in den Spielloka- len aufgehalten habe, bzw. glaube er nicht, dass der Beschwerdeführer eine über- geordnete Rolle gehabt habe. Später führte er jedoch aus, der Beschwerdeführer habe sicher von dem mit den Terminals I.________/J.________/H.________ erziel- ten Gewinn profitiert (delegierte parteiöffentliche Einvernahme von G.________ als beschuldigte Person vom 18. November 2024, S. 2-3 Z. 41-44 und Z. 54-70, S. 12 Z. 579-587). AO.________ verweigerte die Aussage, sodass der Beschwerdeführer 9 daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (siehe dazu die delegierte parteiöf- fentliche Einvernahme von AO.________ als beschuldigte Person vom 20. Novem- ber 2024). AP.________ gab zunächst an, dass es sich um eine Organisation handle und er davon ausgehe, gefährdet zu sein, wenn er Aussagen mache. In der Folge gab er an, die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation nicht zu ken- nen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer zur Führungsetage gehöre, verweigerte er die Aussage (siehe dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AP.________ als beschuldigte Person vom 28. November 2024, S. 14 Rz. 677-706), was eine höhere Stellung nicht ausschliesst. 7.3.3 Mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht kann seit dem letz- ten Haftverlängerungsentscheid alsdann von einer zusätzlichen Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden. Den Aussagen von AJ.________ kann entnommen werden, dass er den anlässlich der Befragung anwesenden Be- schwerdeführer erkannt hat. Gestützt auf die ihm vorgehaltenen Kommunikationen mit dem Beschwerdeführer gab AQ.________ an, dass es darum gehe, für Ki- oskkunden die «AR.________»-Karte aufzufüllen. Mit «AR.________» könne man Fussball oder Casino spielen. Der Beschwerdeführer habe ein «AR.________»- Gerät, er selbst nicht, darum habe er den Beschwerdeführer angerufen. Gleich ver- halte es sich bezüglich der Auszahlung von Gewinnen (z.B. CHF 4'000.00). Der Be- schwerdeführer habe ihm gesagt, dass «AR.________» in der Schweiz legal sei. Er habe nicht gewusst, dass dies illegal sei. Er habe nicht davon profitiert. Auf die Frage, wer denn profitiert habe, meinte AJ.________, die Polizei müsse diesbezüglich den Beschwerdeführer fragen. Weiter machte er geltend, er habe Angst «vor dem Ver- räter»; dass ihn jemand «von hinten» schlage (vgl. dazu die delegierte parteiöffent- liche Einvernahme von AJ.________ als Auskunftsperson vom 12. Februar 2025, S. 2 Z. 24-39, S. 3 Z. 89-114, S. 4-5 Z. 136-186, S. 5 Z. 193-211, S. 6 Z. 235-249, S. 6- 7 Z. 266-296, S. 7 Z. 312-329, S. 8-9 Z. 377-385, S. 9 Z. 389-395 und 406-413; je mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen). Anders als in der Beschwerde vor- gebracht, trifft es nicht zu, dass AJ.________ keinerlei Belastungen «deponiert». Vielmehr bestätigen seine Aussagen die ihm vorgehaltenen Erkenntnisse, anhand derer deutlich wird, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussagen vom 1. November 2024 sehr wohl in die Geldflüsse und das Aufladen der Guthaben der Gerätebetreiber involviert war. Am 29. Januar 2025 wurde D.________, welcher am 1. November 2024 vom Be- schwerdeführer als Auftraggeber und denjenigen, der das Geld in den Lokalen ab- geholt, mit den Betreibern abgerechnet und zusammen mit «AM.________» von den Gewinnen profitiert hatte, bezeichnet worden war (vgl. dazu E. 7.2.2 hiervor), ange- halten und unter Einschränkung der Parteirechte befragt (delegierte Einvernahme von D.________ als beschuldigte Person vom 29. Januar 2025, S. 1). Dabei gab er an, dass er seine früheren Aufgaben im illegalen Glückspiel für «AM.________» nicht mehr habe machen wollen und diese an den Beschwerdeführer weitergegeben habe. Dieser sei im Gefängnis von Q.________ unter Druck gesetzt worden. Im Zeit- raum von ca. eineinhalb Jahren bis zum Mai oder Juni habe der Beschwerdeführer ihm (Anmerkung der Kammer: D.________) alle drei Wochen oder einmal pro Monat in Teilbeträgen insgesamt CHF 320'000.00 aus den Spiellokalen in bar übergeben. Das Geld habe er (Anmerkung der Kammer: D.________) an «AM.________» wei- 10 tergeleitet. Er selbst habe nicht von diesem Geld profitiert (vgl. dazu a.a.O., S. 4 Z. 56-61 und 73-74, S. 5 Z. 116-125, S. 5-6 Z. 146-166, S. 7 Z. 241-246, S. 8 Z. 271- 272, S. 17 Z. 736-745, S. 18 Z. 798-804 und 829-836). Auf Frage nach der Rolle des Beschwerdeführers gab D.________ an, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer bedroht worden sei und dies gemacht habe und später dann selbst involviert gewe- sen sei und dies gemacht habe. Er könne dies nicht sagen (a.a.O., S. 11 Z. 451- 453). Auch aus diesen Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mut- masslich tiefer in die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz in- volviert war, als er bislang zugegeben hat. Der Umstand, dass D.________ bei der parteiöffentlichen Befragung vom 19. März 2025 in Anwesenheit des Beschwerde- führers seine Aussagen im Wesentlichen verweigerte und lediglich ergänzend an- fügte, die Behörden hätten nun einen «Geldtransporteur» und einen «technischen Supporter», nicht aber die wirklichen Verbrecher «erwischt» (delegierte parteiöffent- liche Einvernahme von D.________ vom 19. März 2025, S. 12 Z. 567-569), ändert nichts daran, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Geldspielgesetz gegen den Beschwerdeführer weiterhin zu bejahen ist bzw. sich dieser im Zuge der Ermittlungen weiter erhärtet hat. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 1. November 2024, vom 15. Januar 2025, vom 19. Februar 2025 und vom 7. März 2025 die Aussagen verweigert hat, ist zwar sein gutes Recht, trägt jedoch auch nicht zu seiner Entlastung bei. Insgesamt bestehen derzeit konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben der Funktion, die er eingesteht (technischer Support) auch die Rolle ausgefüllt hat, die er D.________ zuschreibt (Einkassieren der Gewinne bzw. Geldtranspor- teur). Letzteres wird weiter abzuklären sein. Ebenfalls wird weiter zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben eine (zunehmend) höher- rangige Stellung in der Organisation innegehabt und von den Gewinnen profitiert hat. 7.3.4 Soweit die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wieder vorbringt, die Aussagen von D.________ im Rahmen der Einvernahme vom 29. Januar 2025 seien nicht ver- wertbar, zumal die Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ getrennt führe, bloss vorgeschoben und die Aussagen von D.________ vom 29. Januar 2025 absolut unverwertbar seien, weil er im Rahmen der Wiederho- lungseinvernahme vom 19. März 2025 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht habe, ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsver- fahren ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit anderen Worten darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Was die Verwertbarkeit der anlässlich der unter Einschränkung der Partei- rechte durchgeführten Einvernahme vom 29. Januar 2025 getätigten Aussagen von D.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese – selbst wenn die Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer und D.________ gemeinsam geführt werden müssten – nur dann nicht verwertbar wären, wenn keine sachlichen Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts bestanden hätten (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls sich 11 die Befragung der Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigten Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf die beschuldigte Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.8.3; 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 443 vom 27. März 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die vorläufige Beschränkung seines Teilnahmerechts von Vornherein bzw. offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Im Übrigen ist der Vorinstanz mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 7.2.1-7.2.4) beizupflichten, dass der drin- gende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz selbst bei einer Nichtberücksichtigung der Einvernahme von D.________ vom 29. Januar 2025 nicht dahinfallen würde. 7.4 Was den Vorwurf der (schweren) Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer an- belangt, bedurfte es entgegen den Vorbringen der Verteidigung keiner weiteren Kon- kretisierung, zumal der diesbezüglich dringende Tatverdacht bereits zum Zeitpunkt der Haftanordnung hinreichend konkret war (siehe dazu bereits E. 7.2). So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Oktober 2024, durch seine Unternehmen Y.________ und Z.________ – angeblich für Wer- bung – insgesamt rund CHF 500'000.00 an ausländische Unternehmen («AA.________» und «AB.________.») überwiesen zu haben (vgl. Hafteröffnungs- einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 8 Z. 264-275; siehe dazu auch den Berichts- rapport vom 16. Oktober 2024, S. 2). Wie eingangs erwähnt (E. 4.1), kann dem Be- richtsrapport vom 16. Oktober 2024 (S. 2) unter anderem entnommen werden, dass die geltend gemachten «Werbeausgaben» nicht mit dem in der Erfolgsrechnung der Y.________ für das Jahr 2022 ausgewiesenen Werbeaufwand von CHF 1'608.05 übereinstimmen. Hinzu kommt, dass der Fernsehsender «AC.________» offenbar durch die Arbeiterpartei Kurdistan (nachfolgend: PKK) betrieben wird. Gemäss den Erkenntnissen der Polizei sollen mitunter Spendengelder zugunsten der PKK mittels Überweisungen an Fernsehstationen ins Ausland transferieret werden, wobei die Überweisungen oftmals als «Werbeaufwände» deklariert würden (Berichtsrapport vom 16. Oktober 2024, S. 2). Nach dem Gesagten ist auch der dringende Tatver- dachte der (schweren) Geldwäscherei weiterhin zu bejahen. 7.5 Wenn geltend gemacht wird, der Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation habe sich weder weiter konkretisiert noch werde die kriminelle Organisation umschrieben, ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht bislang offen- gelassen hat, ob der diesbezügliche dringende Tatverdacht erfüllt ist. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung (siehe dazu den Haft- verlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 E. 13, sowie E. 16 des angefochtenen Entscheids). Soweit die Verteidigung die Frage aufzuwerfen scheint, ob es sich bei der PKK um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handelt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht jedenfalls in Bezug auf die mit der PKK in Verbindung stehenden kurdischen «Volksverteidigungskräfte» (HPG) prima 12 facie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgegangen ist (BGE 146 IV 338 E. 5 und Regeste). Ob auch hinsichtlich der Vorwürfe der Un- terstützung einer kriminellen Organisation und der falschen Anschuldigung ein drin- gender Tatverdacht vorliegend, wird im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen sein. 7.6 Nach dem Gesagten ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts da- her weiterhin zu bejahen. 8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. 8.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungs- haft zunächst mit Fluchtgefahr. 8.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesam- ten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 13 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 8.1.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt im Falle des Beschwerdeführers zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1 hier- vor) verwiesen werden. Anders als der Beschwerdeführer zu insinuieren versucht, wurde die Fluchtgefahr im letzten Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 nicht nur mit dem (damals) noch vor Bundesgericht hängigen Strafverfahren wegen versuchter Tötung und der im Falle einer Verurteilung drohenden erheblichen Freiheitsstrafe und der obligatorischen Landesverweisung begründet. Wie bereits dem Haftanord- nungsentscheid KZM 24 2155 vom 18. Oktober 2024 (E. 13 und 14) entnommen werden kann, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 40-jährigen türki- schen Staatsbürger. Er ist geschieden, hat keine Kinder, lebt seit 2009 in der Schweiz und ist Inhaber einer Jahresarbeitsbewilligung. Zum Zeitpunkt der Haftan- ordnung war gegen ihn noch ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung vor Bun- desgericht hängig. Dieses Verfahren wurde nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo- naten sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt wurde (siehe dazu den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025). Mit der Vor- instanz droht ihm im vorliegenden Verfahren somit eine Landesverweisung nach Art. 66b StGB (Landesverweisung von zwanzig Jahren im Wiederholungsfall). Anlässlich der Hafteröffnung vom 16. Oktober 2024 – und damit während hängigen Verfahrens vor Bundesgericht – gab der Beschwerdeführer zudem bekannt, dass er sich um ein «Golden Visum» in Griechenland, wo seine aktuelle Freundin lebt, bemüht habe. Dazu habe er umfangreiche finanzielle Investitionen getätigt (Hafteröffnungseinver- nahme vom 16. Oktober 2024, S. 5 Z. 159-164, S. 6 Z. 184-189 und S. 9 Z. 294- 300). In den Akten finden sich zudem konkrete Hinweise dafür, dass sich der Be- schuldigte regelmässig in Griechenland aufgehalten hatte (vgl. dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AJ.________ als Auskunftsperson vom 12. Fe- bruar 2025, S. 6 Z. 242 und S. 9 Z. 384). So wurde er auch am Flughafen Zürich angehalten, als er im Begriff war, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der ihm im vorliegen- den Verfahren vorgeworfenen Straftaten mit einer mehrjährigen unbedingten Frei- heitsstrafe rechnen muss, was einen zusätzlichen Fluchtanreiz darstellt. Insgesamt sprechen die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers durchaus für das Vorlie- gen von Fluchtgefahr. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- len und im Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 8.1.3 Soweit im Beschwerdeverfahren (erneut) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei mit Vollzugsbefehl vom 19. März 2025 hinsichtlich der vorerwähnten Freiheits- strafe zum Strafantritt auf den 22. April 2025 vorgeladen worden, vermag dies am Bestehen der ausgeprägten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Es stellt sich indes die Frage, ob es sich dabei um eine Ersatzmassnahme handeln könnte, mit der die vom 14 Beschwerdeführer ausgehende Flucht- und Kollusionsgefahr (zu Letzterer sogleich E. 8.2) gebannt werden könnte (dazu sogleich E. 9.4). 8.1.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 8.2 8.2.1 Im angefochtenen Entscheid hält das Zwangsmassnahmengericht alsdann fest, dass nachdem die Fluchtgefahr zu bejahen sei, grundsätzlich offengelassen werden könne, ob zusätzlich auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei. Indes wäre dieser – entgegen der Verteidigung – mit Verweis auf den Haftver- längerungsantrag der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafbefehl vom 25. Februar 2020 im Verfahren VT.2019.15655 gegen D.________ sowie die Aussagen von AJ.________ und D.________ zu bejahen. Eine Überprüfung der Kollusionsgefahr drängt sich vorliegend auf. Da der besondere Haftgrund bereits im angefochtenen Entscheid angeschnitten wurde und die Parteien sich im Beschwerdeverfahren dazu geäussert haben, ist das rechtliche Gehör gewahrt. 8.2.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Straf- prozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludie- ren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweili- gen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdun- kelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aus- sagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Ja- nuar 2025; je mit Hinweisen). 8.2.3 Auch wenn sich das Strafverfahren nicht mehr am Anfang befindet und der Be- schwerdeführer mittlerweile gewisse Widerhandlungen eingeräumt hat, ist der be- sondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. Wie eingangs ausgeführt (E. 7.3), bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Tatbeitrag des Beschwerde- führers bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz umfassender ist, als er bislang zugegeben hat. Soweit in der Beschwerde vorge- bracht wird, der Beschwerdeführer und D.________ hätten beide ausgesagt, der Be- schwerdeführer sei in einer untergeordneten Rolle beteiligt gewesen und 15 Q.________ sei ihnen übergeordnet gewesen, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Zu beachten ist aber, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. November 2024 nicht kongruent zu denjenigen von D.________ vom 29. Januar 2024 sind. Während der Beschwerdeführer sich selbst als technischen Supporter ohne Ver- dienst bezeichnet, D.________ für Abholung und Weitergabe des Geldes zuständig und Q.________ ihnen beiden übergeordnet gewesen sein soll, gab D.________ anlässlich seiner nicht parteiöffentlichen Einvernahme an, der Beschwerdeführer habe seine frühere Aufgabe in Abdurrahim Tatlis Organisation integral übernommen, weil er, D.________, nicht mehr dazu bereit gewesen sei. Gleichzeitig gab er – auf die Rolle des Beschwerdeführers angesprochen – an, nicht zu wissen, ob der Be- schwerdeführer später selbst «involviert» gewesen sei. Überdies liegen Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben von den Gewinnen profitiert hat (vgl. dazu E. 7.3.2 und 7.3.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer (zunehmend) eine höherrangige Stellung in der Organisation innegehabt oder – wie der Staatsan- waltschaft von einer vertraulichen Quelle zugetragen – nach der Verurteilung und dem Landesverweis von Q.________ zusammen mit einer weiteren Person dessen Tätigkeit interimistisch übernommen und diesen dann aus dem Geschäft gedrängt hat. Zur Klärung der Frage nach der Stellung, die der Beschwerdeführer im Verhältnis zu D.________ und Q.________ innegehabt hat, gilt es, Letzteren zu befragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und D.________ Q.________ bereits erheb- lich belastet haben, führt entgegen der Verteidigung nicht dazu, dass die Kollusions- gefahr weggefallen ist. Im Gegenteil erweist es sich bei dieser Ausganglage umso wichtiger, eine Beeinflussung von Q.________ – zu wessen Gunsten auch immer – zu verhindern. Dass der zu erhebende Personenbeweis besonders kollusionsanfällig ist, darf als notorisch gelten und blieb im Übrigen zu Recht unbestritten. Auch wenn Q.________ für die Untersuchungsbehörden derzeit nicht greifbar ist und zur Ver- haftung ausgeschrieben wurde (vgl. dazu die Kopie des Haftbefehls vom 31. Januar 2025), dürfte es dem Beschwerdeführer in Freiheit oder im Falle des Antretens der Freiheitsstrafe (dazu E. 8.1.2 und 8.1.3 hiervor sowie E. 9.4 hiernach), relativ leicht fallen, selbständig oder über Dritte mit Q.________ in Kontakt zu treten, diesen zu einer für ihn günstigeren Aussage zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen. Angesichts der ihm im vorliegenden Verfahren drohenden mehrjähri- gen unbedingten Freiheitsstrafe dürfte er ein grosses persönliches und strafprozes- suales Interesse daran haben, seinen Tatbeitrag kleinzuhalten und namentlich Q.________ zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Neben dem Kollusionsinteresse und der Kollusionsmöglichkeit muss beim Be- schwerdeführer auch die Kollusionsneigung bejaht werden. Mit der Staatsanwalt- schaft ist derzeit davon auszugehen, dass innerhalb der «Organisation» systema- tisch Druck ausgeübt wird, um eigene (finanzielle) Interessen durchzusetzen. Dazu ist zunächst beispielhaft auf die vorerwähnten Aussagen von AD.________, AP.________ und AJ.________ zu verweisen (E. 7.3.2 und 7.3.3 hiervor). AJ.________ verneinte in Anwesenheit des Beschwerdeführers zwar, Angst vor die- sem zu haben, machte indes mit den Armen mehrere Bewegungen nach hinten, als er sagte, dass er Angst habe «vor dem Verräter», dass ihn jemand «von hinten» 16 schlage (vgl. dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AJ.________ als Auskunftsperson vom 12. Februar 2025, S. 5 Z. 179-191). Was D.________ anbe- langt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass er anlässlich der parteiöffentlichen Ein- vernahme vom 19. März 2025 im Beisein des Beschwerdeführers die Aussagen grossmehrheitlich verweigerte und die bereits gemachten Aussagen erheblich rela- tivierte (E. 7.3.3 hiervor). Zum anderen muss mit Blick auf die von ihm anlässlich der Haftentlassungseinvernahme vom 11. April 2023 getätigten Angaben angenommen werden, dass D.________ wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt wurde, weil er eine Straftat des Beschwerdeführers (Schussabgabe auf eine andere Person) wahrheitswidrig auf sich genommen hatte. Zumindest wurde dieser Umstand von ihm implizit bestätigt, indem er mitteilte, dies unter Bedrohung gemacht zu haben. Auch wenn mit der Verteidigung Unklarheiten in Bezug auf das Datum des besagten Vorfalls vorhanden sind (vgl. dazu den gegen D.________ aus- gefällten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Fe- bruar 2025 und den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025), besteht zurzeit Grund zur Annahme, dass D.________ in der Vergangenheit Falschaussagen zugunsten des Beschwerdeführers getätigt hat. Für den Fall, dass es zu einer erneuten Haftverlängerung kommen sollte, wird die Staatsanwaltschaft indes auf die erwähnten Unklarheiten zurückkommen müssen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung von D.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Prüfung der Haftvoraussetzungen ist bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3; 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3). Auch wenn aus dem Haftverlängerungsantrag vom 2. April 2025 nicht klar hervorgeht, ob D.________ mangels dringenden Tatver- dachts und/oder mangels besonderer Haftgründe aus der Haft entlassen wurde (vgl. dazu S. 3 [unten] und S. 4 [oben] des Haftverlängerungsantrags vom 2. April 2025), was vorliegend wünschenswert gewesen wäre, ändert seine Entlassung nichts an der Tatsache, dass derzeit von einem umfassenderen Tatbeitrag resp. einer höher- rangigen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation und damit ver- bunden von einem erheblichen Interesse an der Beeinflussung (insbesondere) von Q.________ ausgegangen werden muss. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 (E. 3.4.2) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem Entscheid ein überschaubares Gewaltdelikt mit we- nigen Verfahrensbeteiligten zugrunde lag und die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, für den dortigen Beschuldigten deutlich gerin- ger waren, als sie es für den Beschwerdeführer sind. Im Unterschied zum vorliegen- den Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren. Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters. Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwi- schenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr recht- fertigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen ist die vorliegende Strafuntersuchung 17 anders gelagert als jene im zitierten Bundesgerichtsurteil. Daraus folgt, dass die Haftentlassung von D.________ trotz dessen Nähe zu Q.________ (Anmerkung der Kammer: die Schwester von D.________ war mit Q.________ verheiratet [vgl. dazu die delegierte Einvernahme von D.________ vom 29. Januar 2025, S. 18 Z. 810- 827]) die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr aktuell (noch) nicht dahinfallen lässt. Nachdem Gesagten bestünde im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers oder des Strafantritts der Freiheitsstrafe nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vor- nahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde. 8.2.4 Damit ist auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. 9. 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.3 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2024 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft bis am 15. Juli 2025 verlängert. Mit Blick auf die aktuell im Vordergrund stehenden Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz und die (schwere) Geldwäscherei droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Über- haft (vgl. Art. 130 Abs. 2 BGS und Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt). Auch angesichts der ge- planten Ermittlungshandlungen (weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von weiteren Personen, Anhaltung und Befragung von Q.________, Abwarten des polizeilichen Schlussberichts, Schlusseinvernahme, Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge gestützt auf Parteianträge und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersu- chungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ver- letzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 18 9.4 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind vorliegend keine Ersatzmass- nahmen ersichtlich, mit welchen der Flucht- und der Kollusionsgefahr wirksam be- gegnet werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der auf einer vorgängigen Verurteilung basierende Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätz- lich eine angemessene Ersatzmassnahme dar, soweit es darum geht, Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu bannen (BGE 142 IV 367 E. 2.2 [= Pra 106 (2017) Nr. 84). Die beim Beschwerdeführer zusätzlich bestehende Kollusionsgefahr kann damit je- doch nicht gebannt werden. Mit der Staatsanwaltschaft bestehen insoweit Parallelen zum vorzeitigen Strafantritt gemäss Art. 236 StPO. Die Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO wurden per 1. Januar 2024 revidiert. Neu wurde normiert, dass bereits ein im Voll- zugsregime gefährdeter Haftzweck die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1 mit Verweis auf 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 10. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Schlussbemerkungen vom 2. Mai 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt AS.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per A-Post) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AT.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20