Die Untersuchungshaft ist ohne Weiteres verhältnismässig. Angesichts der schon allein mit Blick auf den mutmasslichen Deliktsbetrag drohenden erhöhten Freiheitsstrafe naht keine Überhaft. Die Dauer ist auch im Licht der anstehenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Kollusionsgefahr bannen könnten, sind keine ersichtlich. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.