5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist auf seinen Entscheid vom 3. März 2025. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund der Schwere des Vorwurfs keine Überhaft drohe und die von der Verteidigung geforderten zwei Wochen für die notwendigen Ermittlungshandlungen nicht ausreichten. Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die kollusionssensiblen Ermittlungshandlungen füllten den fraglichen Zeitraum zweifellos aus. 5.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit. 5.3 Die Untersuchungshaft ist ohne Weiteres verhältnismässig.