Dies mag zwar so sein, schliesst bekanntlich aber eine Kollusionsgefahr nicht automatisch aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar mit den Aussagen seiner Ehefrau noch nicht konfrontiert und diese zugestandenermassen auch noch nicht parteiöffentlich befragt wurde. Bezüglich mehrerer weiteren Personen stellt der Beschwerdeführer eine Kollusionsgefahr mit der Begründung in Abrede, dass er diese Personen angezeigt oder belastet habe. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass eine Kollusion kein konsensualer Akt sein muss.