Man würde vermuten, dass die genannten Drohungen detaillierter erläutert würden. Im Lichte der einführenden Aussage, nun alles auf den Tisch legen zu wollen, erscheinen die Ausführungen generell sehr karg. Die abschliessende Würdigung wird jedoch das Sachgericht vorzunehmen haben. Die Nennung allfällig beteiligter Personen hat keinen Einfluss darauf, dass Kollusionsmöglichkeiten bestehen. Dies gilt für genannte wie auch nichtgenannte Personen. Die subjektive Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers wird durch die Nennung dieser Personen ebenfalls nicht ausgeschlossen.