Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen an. Die Abfolge an Ereignissen, die der Beschwerdeführer im freien Bericht vorbringt, erscheint nicht sehr zwingend (Einvernahme vom 12. März 2025, Z. 33 ff.). Auch erscheint sein Verhalten – im Übrigen ohne weitere Erläuterungen seinerseits – als nicht sehr einleuchtend. Er schildert etwa nicht, weshalb er sich auf die weiteren Personen einliess und sich deren Verhalten gefallen liess. Man würde vermuten, dass die genannten Drohungen detaillierter erläutert würden.