In den abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die staatsanwaltschaftlichen Befürchtungen zur Kollusionsgefahr rein theoretischer Natur seien. Es sei nicht dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer auf die Aussagen seiner Ehefrau Einfluss nehmen wolle. Dies wäre der Sache ausserdem äusserst abträglich. Aus Sicht der Verteidigung sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht habe, aber offenbar trotzdem umfassend Auskunft gegeben habe. Nur schon das zeige, dass es keinen Grund gebe zu verdunkeln.