Es sei daher nötig, dass die Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Inhalt der Kommunikationsdaten nehmen und die Kommunikationspartner allenfalls befragen könne. Die subjektive Kollusionsbereitschaft ergebe sich aus den Widersprüchen in den bisherigen Aussagen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer einräumen müssen, den fallführenden Staatsanwalt bewusst belogen zu haben. 4.2.4 In den abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die staatsanwaltschaftlichen Befürchtungen zur Kollusionsgefahr rein theoretischer Natur seien.