Eine theoretische Kollusionsmöglichkeit reiche nicht aus. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch und führt aus, dass die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers inkonsistent seien. Die Identifizierung der durch den Beschwerdeführer genannten Personen dauere an. Bei den möglichen Kollusionshandlungen gehe es um Absprachen mit weiteren Beteiligten. Es sei daher nötig, dass die Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Inhalt der Kommunikationsdaten nehmen und die Kommunikationspartner allenfalls befragen könne.