Die durch das Zwangsmassnahmengericht in Frage gestellte Verhältniskonstellation werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers begrenzt. Es sei nicht notwendig, dass sich der Beschwerdeführer während deren Überprüfung in Untersuchungshaft befinde. Es sei komplett themenfremd, stelle das Zwangsmassnahmengericht nicht in Frage, dass die Staatsanwaltschaft nicht genau bezeichnen könne, wen sie zu befragen beabsichtige. Eine theoretische Kollusionsmöglichkeit reiche nicht aus.