In diesem Zusammenhang äussert der Beschwerdeführer – allerdings unter dem Titel des dringenden Tatverdachts – grosse Skepsis, ob das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch und die Replik überhaupt gelesen habe, da dieses ausser Acht lasse, dass der Beschwerdeführer diverse Personen namentlich genannt habe. Es erschliesse sich nicht, weshalb eine inhaftierte beschuldigte Person andere Personen beeinflussen sollte, die sie selbst benannt und auch beschuldigt habe. Die durch das Zwangsmassnahmengericht in Frage gestellte Verhältniskonstellation werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers begrenzt.