Es werde jedoch nicht ausgeführt, weshalb dies so sein solle. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr sei dies jedoch auch völlig unerheblich, habe er sich mit seinen Aussagen ja bereits positioniert. Der Beschwerdeführer habe diese Personen namentlich genannt. In diesem Zusammenhang äussert der Beschwerdeführer – allerdings unter dem Titel des dringenden Tatverdachts – grosse Skepsis, ob das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch und die Replik überhaupt gelesen habe, da dieses ausser Acht lasse, dass der Beschwerdeführer diverse Personen namentlich genannt habe.