6 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Aussagen der Aufklärung dienten, nicht der Verschleierung. Es mute zynisch an, wenn ihm widersprüchliche Aussagen vorgeworfen würden, da er am 12. März 2025 deutlich erklärt habe, nun mit der Wahrheit herauszurücken. Das Zwangsmassnahmengericht mache es sich einfach, wenn es ausführe, die neue Version sei mit der Staatsanwaltschaft als schwer nachvollziehbar zu qualifizieren. Es werde jedoch nicht ausgeführt, weshalb dies so sein solle.