Den Vorbringen der Verteidigung, die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten sei der Belastungssituation der Inhaftierung, seiner Angst um die Familie und den Drohungen geschuldet, erwidert das Zwangsmassnahmengericht, dass damit, wenn überhaupt, lediglich das Aussageverhalten anlässlich der ersten, am 30. Januar 2025 erfolgten Einvernahme erklärt werden könne, während der Beschuldigte am 31. Januar 2025 bereits eine Bedrohungssituation als Beweggrund geltend gemacht habe. Sofern eine solche vorgelegen haben sollte, wäre nicht einzusehen, weshalb man, einmal zu deren Offenlegung bereit,