Die Kollusionsgefahr hänge im Weiteren auch nicht von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, sondern von weiteren Mitbeteiligten, die noch nicht identifiziert seien. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer diese Personen nicht kontaktieren und beeinflussen werde, da er sich vor diesen schützen müsse, entgegnet das Zwangsmassnahmengericht, dass die Verhältniskonstellation aufgrund der teils widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers noch nicht klar sei. Hierfür seien weitere Einvernahmen nötig.