Die Kollusionsgefahr sei daher nicht nur theoretischer Natur. An dieser Einschätzung hat sich gemäss Zwangsmassnahmengericht in der Zwischenzeit nichts verändert. Es geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass auch die neue Version der Erklärung des Beschwerdeführers als schwer nachvollziehbar einzustufen sei. Die Kollusionsgefahr hänge im Weiteren auch nicht von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, sondern von weiteren Mitbeteiligten, die noch nicht identifiziert seien.