Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland zu eigen gemacht habe, sei weiterhin schlüssig. Es sei weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gefährden würde. Die zu befragenden Personen seien noch nicht hinreichend identifiziert. Die noch zu erhebenden Beweise seien überwiegend Personenbeweise, welche besonders kollusionsanfällig seien. Entgegen der Verteidigung habe der Beschwerdeführer auch ein persönliches Interesse daran, das Verfahren zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei daher nicht nur theoretischer Natur.