Ob der Beschuldigte ein Opfer in dieser Angelegenheit sei, wisse die Staatsanwaltschaft noch nicht. Immerhin habe er einen gefälschten Strafregisterauszug an F.________ geschickt, den entsprechenden Vertrag unterzeichnet und Drittpersonen zum Restaurant begleitet. Im Weiteren verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 3. März 2025, in dem es ausführte, dass die Situation unverändert sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland zu eigen gemacht habe, sei weiterhin schlüssig.