Die Staatsanwaltschaft führt im Antrag vom 11. April 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs richtigerweise aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nur eine mögliche Hypothese sei. Im Rahmen des Haftverfahrens muss – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht abschliessend geklärt werden, welche Rolle der Beschwerdeführer eingenommen hat. Es genügt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchs Band eingesteht, an der Sache beteiligt zu sein.