Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 erklärte er, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, seine Spielschulden zu begleichen (Z. 60 ff.). Bei der Einvernahme vom 12. März 2025 führte er sodann aus, dass die zu begleichenden Schulden auf eine Garage in G.________ (Ort) zurückgingen (Z. 32 ff.). Er stellt jedoch weiterhin nicht in Abrede, die Verträge unterzeichnet zu haben (Z. 59 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt im Antrag vom 11. April 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs richtigerweise aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nur eine mögliche Hypothese sei.