4 gaben beim Zwangsmassnahmengericht dar, da sich die Grundzüge der Beschwerdegründe nicht in der Beschwerdeschrift finden. Da somit sämtliche den dringenden Tatverdacht betreffende Rügen nicht zu hören sind, wird dieser nachstehend lediglich summarisch geprüft. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nur er gespielt habe, mit eigenem Geld (Z. 143). Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 erklärte er, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, seine Spielschulden zu begleichen (Z. 60 ff.).