Aus der Verdichtung eines Tatverdachtes kann offensichtlich nicht automatisch geschlossen werden, dass dieser nicht bereits dringend war. Überdies geht die Konzeption der verschiedenen Graduierungen des dringenden Tatverdachts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurück, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Letztlich betrifft diese Rüge jedoch ein früheres Verfahrensstadium. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht berücksichtige die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht, so verstösst er damit gegen seine Begründungspflicht, da er diese Erkenntnisse nicht bezeichnet.