Nicht abschliessend geklärt sei hingegen, wer genau welche Rolle eingenommen habe. Die Funktion des Beschwerdeführers als tatnächste Person sei die verbleibende zentrale Frage in der gegen ihn gerichteten Untersuchung. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, die Ausführungen zur Erhärtung des dringenden Tatverdachts seien müssig. Ein bereits stark dringender Tatverdacht müsse sich nicht laufend weiter erhärten. 3.4 Aus der Verdichtung eines Tatverdachtes kann offensichtlich nicht automatisch geschlossen werden, dass dieser nicht bereits dringend war.