Dies wäre jedoch nicht lege artis, weshalb in grundsätzlicher Weise auf diese Ausführungen verwiesen werde. 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Vorgängen zumindest zugegen gewesen sei. Nach der Kontaktaufnahme durch F.________ habe er einen Teil der noch nicht eingelösten Voucher an F.________-Mitarbeitende ausgehändigt. Damit sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorgängen erstellt; diese werde von ihm auch nicht bestritten. Nicht abschliessend geklärt sei hingegen, wer genau welche Rolle eingenommen habe.