Ob der Beschwerdeführer unter Einfluss von vis compulsiva gehandelt habe, werde das Sachgericht zu entscheiden haben. Das Zwangsmassnahmengericht fährt im angefochtenen Entscheid fort, dass der Beschwerdeführer mit den abweichenden Aussagen nicht den eigentlichen Sachverhalt bestritten sondern mehrere Versionen seiner Beweggründe geschildert habe. Der dringende Tatverdacht liege damit weiterhin vor. In Beachtung der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse habe sich dieser zudem verdichtet.